Jugendordnug des Tanzsportclubs
Grün-Weiß Aquisgrana Aachen e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 03.06.1984. Geändert am 25.06.84, 20.03.85, 20.05.87, 04.05.88, 15.03.89, 21.03.90, 17.03.93, 02.04.03 und am 28.03.07. Aktueller Stand: 28.03.2007
Funktionsbezeichnungen für Personen gelten für Frauen und Männer in gleichem Maß.

Beschlossen durch die Jugendvollversammlung des TSC am 23.02.1989 im Clubheim Soerser Weg
Änderungen durch die Jugendvollversammlung am 05.03.2003 im Vereinsheim des TSC, Vetschauer Straße 9, 52072 Aachen

§ 1 Name

1.1 Die Tanzsportjugend des TSC Grün-Weiß Aquisgrana Aachen e.V. – im folgenden JTSC genannt – umfasst alle Jugendlichen aller Gruppen des Vereins. Die JTSC führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

§ 2 Aufgaben

2.1 Aufgaben der JTSC sind insbesondere

2.1.1 den Tanzsport als Teil der Jugendarbeit zu fördern und zu pflegen,

2.1.2 die sportliche Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude zu pflegen,

2.1.3 zur Persönlichkeitsbildung beizutragen und die Befähigung und Bereitschaft zu sozialem Verhalten zu fördern,

2.1.4 durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung zu wecken,

2.1.5 das gesellschaftliche Engagement tanzsporttreibender Jugendlicher anzuregen.

§ 3 Grundsätze

3.1 Die JTSC bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.

3.2 Die JTSC ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte auf der Basis religiöser und weltanschaulicher Toleranz ein.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder der JTSC im Sinne dieser Jugendordnung sind

4.1.1 alle Jugendlichen, die die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft des TSC gemäß § 3 der TSC-Satzung erworben haben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,

4.1.2 der Jugendwart, der von der Jugendvollversammlung gewählt wird und dem Vereinsvorstand angehört sowie dessen Stellvertreter.

§ 5 Organe

5.1 Die Organe der JTSC sind

5.1.1 die Jugendvollversammlung,

5.1.2 der Jugendausschuß.

§ 6 Jugendvollversammlung

6.1 Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der JTSC. Sie besteht aus

6.1.1 dem gemäß §9 gewählten Jugendwart sowie dessen Stellvertreter,

6.1.2 dem gemäß §9 gewählten Jugendsprecher,

6.1.3 dem Jugendausschuss,

6.1.4 allen Mitgliedern der JTSC aller Gruppen gemäß §4.

§ 7 Einberufung der Jugendvollversammlung

7.1 Die Ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich vor jeder Mitgliedervollversammlung statt.

7.2 Die Ordentliche Jugendvollversammlung muss spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich vom Jugendwart einberufen werden.

7.3 Anträge für die Tagesordnung der Jugendvollversammlung können von jedem Mitglied gemäß §6 gestellt werden. Sie müssen dem Jugendwart mindestens drei Tage vor der Jugendvollversammlung schriftlich oder mündlich mit Begründung
vorliegen.

7.4 Auf Beschluss des Jugendausschusses oder auf schriftlichen Antrag der Mehrheit der Jugendlichen von wenigstens zwei Übungsgruppen ist eine Außerordentliche Jugendvollversammlung einzuberufen. In diesem Falle hat die Einberufung innerhalb vier Wochen nach Beschluss bzw. Antrag zu erfolgen.

§ 8 Aufgaben der Jugendvollversammlung

8.1 Aufgaben der Jugendvollversammlung sind insbesondere

8.1.1 Bestimmung des Protokollführers,

8.1.2 Entgegennahme des Berichts des Jugendwartes,

8.1.3 Entlastung des Jugendausschusses,

8.1.4 Wahl des Jugendwartes, des stellvertretenden Jugendwartes und des Jugendsprechers,

8.1.5 Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses,

8.1.6 Planung und Organisation unterschiedlicher Jugendaktivitäten.

§ 9 Tagung der Jugendvollversammlung

9.1 Die Leitung der Jugendvollversammlung obliegt dem Jugendwart oder dessen Stellvertreter.

9.2 Eine ordnungsgemäß einberufene Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Jugendlichen beschlussfähig.

9.3 Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen, die ihr 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

9.4 Die Jugendvollversammlung beschließt durch Abstimmung und Wahlen. Abstimmungen sind grundsätzlich offen durch Handerheben, Wahlen grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Jugendvollversammlung dies einstimmig beschließt. Gewählt werden kann nur, wer persönlich auf der Jugendvollversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Kandidatur und die Annahme des Amtes abgegeben hat.

9.5 Über Anträge beschließt die Jugendvollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht Bestimmungen dieser Jugendordnung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag angelehnt.

9.6 Dringlichkeitsanträge können in der Jugendvollversammlung nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als
Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden. Für den Versammlungsablauf gelten im übrigen die Bestimmungen der Satzung des TSC, soweit diese Jugendordnung keine eigenen Bestimmungen enthält.

9.7 Über jede Jugendvollversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Jugendwart und vom Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von sechs Wochen dem Vorstand vorzulegen ist.

§ 10 Jugendausschuss

10.1 Der Jugendausschuss besteht aus

10.1.1 dem Jugendwart,

10.1.2 dem stellvertretenden Jugendwart,

10.1.3 dem Jugendsprecher, der bei seiner Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf,

10.1.4 den Sprechern bzw. Vertretern der einzelnen Übungsgruppen.

10.2 Der Jugendwart, der stellvertretende Jugendwart und der Jugendsprecher werden von der Ordentlichen Jugendvollversammlung auf zwei Jahre gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

10.3 Der Jugendwart bzw. der stellvertretende Jugendwart vertreten die JTSC nach innen und außen. Mit der Durchführung bestimmter Aufgaben kann der Jugendwart auch ein anderes Mitglied des Jugendausschusses beauftragen. Der Jugendwart gehört gemäß der Satzung des TSC dem Vorstand an, und ist verpflichtet an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und die Interessen der Jugend zu wahren.

10.4 Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Jugendordnung, der Satzung des TSC sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.

10.5 Sitzungen des Jugendausschusses finden mindestens zweimal jährlich, im übrigen nach Bedarf statt. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens drei Jugendausschussmitgliedern hat der Jugendwart innerhalb von zwei Wochen eine Jugendausschusssitzung einzuberufen. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

10.6 Scheidet der Jugendwart während seiner Wahlperiode aus seinem Amt aus, ist umgehend eine Jugendausschusssitzung zur Wahl eines kommissarischen Jugendwartes aus den Reihen des Jugendausschusses einzuberufen, der die JTSC bis zur nächsten Jugendvollversammlung führt. Scheidet der stellvertretende
Jugendwart, Jugendsprecher oder ein anderes Mitglied des Jugendausschusses während der Wahlperiode aus, ergänzt sich der Jugendausschuss selbst durch Zuwahl, die von der nächsten Jugendvollversammlung bestätigt werden muss.

10.7 Der Jugendausschuss kann für zeitlich begrenzte Aufgaben Ausschüsse oder Arbeitskreise berufen, zu denen auch andere, dem Jugendausschuss nicht angehörende Personen hinzugezogen werden können. Beschlüsse über die
Ergebnisse der Ausschüsse oder Arbeitskreise können nur vom Jugendausschuss gefaßt werden. Sie müssen sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des TSC bewegen.

§ 11 Änderung der Jugendordnung

11.1 Änderungen der Jugendordnung können nur durch eine Ordentliche Jugendvollversammlung oder durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Außerordentliche Jugendvollversammlung beschlossen werden.

11.2 Für Änderung der Jugendordnung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der erschienenen Jugendlichen erforderlich, wobei Stimmenthaltungen wie Ablehnungen zählen.

11.3 Änderungen der Jugendordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Vorstandes des TSC.

§ 12 Inkrafttreten

12.1 Diese Jugendordnung und künftige Änderungen treten nach der Bestätigung durch den Vorstand des TSC am ersten Tag des folgenden Monats in Kraft.