Satzung des Tanzsportclubs
Grün-Weiß Aquisgrana Aachen e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 03.06.1984. Geändert am 25.06.84, 20.03.85, 20.05.87, 04.05.88, 15.03.89, 21.03.90, 17.03.93, 02.04.03, 28.03.07, 18.03.2015 und am 23.03.2022. Aktueller Stand: 23.03.2022.
Funktionsbezeichnungen für Personen gelten für Frauen und Männer in gleichem Maß.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Tanzsportclub Grün-Weiß Aquisgrana Aachen e. V. (im Folgenden kurz TSC genannt) und hat seinen Sitz in Aachen. Er wurde am 03.06.1984 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der TSC ist Mitglied
    a) im Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (TNW)
    b) in den dem TNW übergeordneten Verbänden
    c) in ggf. weiteren, tanzsektionsrelevanten Fachverbänden
  4. Der Gerichtsstand ist Aachen.
§ 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
  2. Zweck des TSC ist ausschließlich die Pflege und Förderung des Amateurtanzsports für alle Altersklassen bis hin zur Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    a) Förderung und Pflege des Breitensports.
    b) Anleitung und Ausbildung von Sportlern aller Alterklassen in entsprechenden Leistungsgruppen beginnend mit dem Breitensport und anschließender individueller, zum Start im Turniersport nach der Turnier- und  Sportordnung (TSO) führender Entwicklung.
    c) Förderung von talentierten Mitgliedern zu Spitzensportlern.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
  6. Zuwendungen an den Verein aus Spenden, zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbunds, des Tanzsportverbands TNW oder einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Sporthilfe e.V. im Landessportbund  Nordrhein-Westfalen e.V. zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  8. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  9. Jeder Beschluss über die  Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Der Verein führt ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung an den Antragsteller. Wird der Antrag abgelehnt, so besteht für den Antragsteller kein Anspruch auf nähere Begründung. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden.
    Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil und üben ihr Stimmrecht in der Jugendversammlung aus. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wandelt sich die außerordentliche Mitgliedschaft in eine ordentliche um.
    Einzelpersonen, juristische Personen, Körperschaften u.ä., die den Verein ideell oder finanziell unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben sie eine beratende Stimme aber kein Stimmrecht.
    Ordentliche und fördernde Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars an den Vorstand zu richten.
  3. Über den Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  4. Die Umstellung einer normalen oder außerordentlichen Mitgliedschaft auf eine Fördermitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Umstellungsfrist von drei Monaten nur zum Jahresende möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im TSC enden auch das Vorstandsamt, das Beiratsamt sowie das Amt des Kassenprüfers.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein solcher Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Monatsende möglich. In begründeten Fällen kann der Vorstand hiervon abweichende Regelungen beschließen.
  3. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Ankündigung des Verfahrens Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Die Rechtfertigung kann auch schriftlich erfolgen.
    Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief sowie dem Beirat bekannt zu machen.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Anrufung des Beirates zu. Macht ein Mitglied vom Recht der Anrufung des Beirates Gebrauch, so muss die Anrufung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich erfolgen. Die Anrufung des Beirates hat aufschiebende Wirkung.
    Der Beirat hat dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach der Anrufung seine Stellung­nahme zur Sache zukommen zu lassen. Nach der Anrufung bedarf es zur Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses der zustimmenden Stellungnah­me des Beirats. Liegt diese nach der Anrufung nicht vor, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
    Macht das Mitglied vom Recht der Anrufung des Beirates keinen Gebrauch, oder versäumt es aus Gründen, die es selbst zu vertreten hat, die Anrufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss des Vorstands mit der Folge, dass der Ausschließungsbeschluss unmittelbar nach dem Ende der Anrufungsfrist wirksam wird.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahres- oder Monatsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Außerordentliche und fördernde Mitglieder entrichten einen Beitrag, der in Relation zum Beitrag ordentlicher Mitglieder in angemessener Weise niedriger angesetzt wird.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Die Art des Beitragseinzugs wird vom Vorstand festgelegt.
  5. Von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern kann ein Aufnahmebeitrag erhoben werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Für das Verhältnis zwischen Verein und Mitglied gilt der Rechtssatz von Treu und Glauben.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, Anregungen an den Vorstand heranzutragen.
  3. Ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder können dem Vorstand Anträge unterbreiten, die vom Vorstand beschieden werden. Ausgenommen hiervon sind Anträge zu Inhalten gemäß § 13 Absatz 2. Sie können beim Vorstand gemäß § 15 Absatz 8 auch beantragen, dass der Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand zum Beschluss vorgelegt werden. Außerordentliche Mitglieder können Anträge über den Jugendwart stellen.
  4. Ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder haben das Recht, das Vereinsheim und die sonstigen verfügbaren Trainingsräume unter Beachtung der jeweiligen Hausordnungen, der Trainingszeiten und sonstiger Anordnungen zu benutzen. Sie können ein ihrem tanzsportlichen Leistungsstand und Ausbildungsstand angemessenes Trainingsangebot unter besonderer Berücksichtigung eines ungestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Mitglied und Trainer als Voraussetzung für eine erfolgreiche Verfolgung der Ziele und Zwecke des Vereins erwarten. Nähere Einzelheiten zum Maß der Nutzung werden durch Vorstandsbeschluss geregelt.
  5. Über die Teilnahme an Turnieren entscheidet jedes Mitglied selbst.
  6. Alle Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Vereinskameradschaft zu pflegen und das Vereinseigentum und die Einrichtungen schonend und sorgsam zu behandeln.
  7. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Vereinsveranstaltungen - als aktive Sportler oder durch Übernahme organisatorischer Auf­gaben zur Unterstützung des Vorstands - nach besten Kräften zu fördern.
  8. Die Mitglieder erklären ihr Einverständnis, dass ihre Daten im Rahmen des Sport- und Verbandsverkehrs uneingeschränkt unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verwendet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist unzulässig.
§ 7 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) der Beirat
    c) die Mitgliederversammlung
    d) die Jugendversammlung
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand leitet den Verein auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Sportwart
    e) dem Schriftführer
    f) dem Jugendwart
    g) dem Gruppenwart
    h) dem Medienwart
    i) den zwei Beisitzern
    j) dem Turnierwart
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit geschäftsführender Vorstand sind die vier in § 8 Absatz 2 a) bis 2 d) Genannten. Ihnen obliegt die allgemeine Verwaltung des Vereins einschließlich der Finanzen auf der Basis der Satzung.
    Zur Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Erklärungen ist die Mitwirkung von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, erforderlich und ausreichend.
  4. Vor Abschluss von einmaligen Rechtsgeschäften im Wert von mehr als 5.000,- € (inkl. Mwst.) ist der Beirat umfassend zu informieren und dessen Zustimmung schriftlich einzuholen. Im Falle der Ablehnung durch den Beirat ist das Rechtsgeschäft nicht abzuschließen.
    Verweigert der Beirat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Unterrichtung durch den Vorstand diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Beirat dem Vorstand die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt seine Zustimmung als erteilt.
    In Fällen höherer Gewalt oder beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein sofortiges Handeln erfordern, kann der Vorstand auch ohne vorliegendes Beiratsvotum tätig werden. In diesen Fällen ist der Beirat im Anschluss umfassend zu informieren.
  5. Mitglied des Vorstands kann jedes ordentliche oder jedes Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 21. Lebensjahr vollendet hat und nicht in irgendeiner Weise vom Vorstand abhängig ist oder für Tätigkeiten im Sinne des Vereins vom Vorstand finanzielle Zuwendungen in Form von Vergütungen oder Honoraren erhält.
  6. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  8. Alle Mitglieder des Vorstands haben gleiches Stimmrecht. Die Vertretung des Vereins erfolgt nur auf der Basis mehrheitlich gefasster Beschlüsse.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Tagesordnung
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
    e) Aufstellung von Richtlinien für den Trainingsbetrieb unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 4
    f) Abschluss und Kündigung von Verträgen
    g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern gemäß §§ 3 und 4
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
  1. Der Vorstand mit Ausnahme des Jugendwarts wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt.
  2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder unter Berücksichtigung von § 8 Absatz 5, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr ununterbrochen ordentliches oder Ehrenmitglied des TSC waren.
  3. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und der Sportwart sollen langjährige und im Tanzsport erfahrene Mitglieder sein.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. In jeden Fall ist eine Einladungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter mindestens zwei der folgenden Vorstandsmitglieder:
    a) der Vorsitzende,
    b) der stellvertretende Vorsitzende,
    c) der Sportwart oder der Schatzmeister
    anwesend oder nach § 11 Absatz 8 innerhalb von 48 Stunden stimmfähig sind.
  4. Bei Beschlussfassungen in Ausschlussverfahren kann nur der gesamte Vorstand entscheiden.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  6. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift sollte Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Beschlüsse gelten erst dann, wenn ihr Wortlaut den Vorstandsmitgliedern vor der nächsten Vorstandssitzung vorgelegt und der Niederschrift in der nächsten Vorstandssitzung ohne Einwände zugestimmt wurde.
  7. Alle Beschlüsse, die nicht persönliche, vor Veröffentlichung zu schützende Daten betreffen, sind in ein Beschlussbuch einzutragen. Jedes ordentliche und jedes Ehrenmitglied hat das Recht auf Einsicht in das Beschlussbuch.
  8. Ein Vorstandsbeschluss kann unter Beachtung von § 11 Absatz 3, 4 und 5 auf elektronischem Weg per E-Mail gefasst werden. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse, die unter § 4 Absatz 4 fallen.
§ 12 Beirat
  1. Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Er wird auf Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.
  2. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen, wenn ein Vereinsmitglied dies beantragt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens vier Kalenderjahre angehören. Drei Mitglieder des Beirats sollen über langjährige Erfahrungen in den Belangen des Tanzsports verfügen. Der Beirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Sprecher. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Der Vorstand hat dem Beirat jede durch dessen Sprecher gewünschte Auskunft zu erteilen. Außerdem unterrichtet sich der Beirat in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften gemäß § 8 Absatz 4 beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
  4. Beim Ausschlussverfahren gemäß § 4 Absatz 4 entscheidet er in den Belangen des Verhältnisses zwischen Verein und Mitglied nach dem Rechtssatz von Treu und Glauben. Ohne seine Zustimmung im Anrufungsverfahren wird der Ausschließungsbeschluss des Vorstands nicht wirksam.
  5. Die Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf statt. Der Beirat wird vom Sprecher mit einer Frist von mindestens drei Tagen eingeladen.
    Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung verlangen.
    Die Sitzung des Beirats wird von seinem Sprecher geleitet. Ist er verhindert, bestimmen die erschienenen Mitglieder des Beirats den Sitzungsleiter.
  6. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Sie werden dem Vorstand mitgeteilt.
  7. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
  8. Scheidet der gesamte Vorstand vorzeitig aus, so übernimmt der Beirat dessen Aufgaben mit der Verpflichtung, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

Die Mitgliederversammlung ist, unbeschadet von § 13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 sowie § 15 Absatz 8 Satz 4, ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands.
(b) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder. Die Kassenprüfer prüfen die Vereinskasse und den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer werden alternierend für zwei Jahre gewählt. Dieses bedeutet, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt wird. Ein Kassenprüfer kann nur einmal in Folge wiedergewählt werden.
(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats.
(d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahres- oder Monatsbeitrags sowie der Aufnahmegebühr.
(e) Festsetzung von Eigenleistungen oder Sonderleistungen der Mitglieder in finanzieller oder praktischer Art zu Gunsten des Vereins.
(f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung aufgrund von Anträgen gemäß § 6 Absatz 3 Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, möglichst nach Ablauf des Geschäftsjahrs stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Veröffentlichung auf der Homepage des TSC und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sollen Änderungen der Satzung beschlossen werden, so ist der Wortlaut der Änderungen zusammen mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Mitglied übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Wahlen müssen schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Abstimmungen werden offen durch Handzeichen durchgeführt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Medien beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  5. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  6. Eine Änderung des Zwecks des Vereins und eine Änderung von § 8 Absatz 5 kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    a) Ort und Zeit der Versammlung,
    b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    c) die Zahl der erschienen Mitglieder,
    d) die Tagesordnung,
    e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
    Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
  8. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung gemäß § 13 Absatz 3 Empfeh­lungen an den Vorstand schriftlich beantragen. Satzungs­änderungen können auf diesem Wege nicht beantragt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederver­sammlung die Ergänzung der Tagesordnung aufgrund von Satz 1 in diesem Absatz bekannt zu geben. Beantragt ein Mitglied eine Empfehlung an den Vorstand erst während der Sitzung, so stimmt die Mitgliederversammlung darüber ab, ob die Empfehlung behandelt wird. Dies gilt gleichermaßen für Anträge von geschäftsordnungsmäßigem Charakter.
  9. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
    Es gelten die §§ 13, 14 und 15 entsprechend.
  10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und/oder Finanzbehörden zur Beseitigung von Hindernissen für die Ein­tragung bzw. Erlangung der Anerkennung der Gemeinnützig­keit des TSC verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind auf der Home­page des TSC zu veröffentlichen und müssen auf der nächs­ten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  11. Der Vorstand des TSC wird ermächtigt, offensichtliche Fehler in Recht­schreibung und Grammatik der Satzung sowie Num­merierungen für die Vorlage im Vereinsregister zu korrigieren.
§ 16 Jugendversammlung
  1. Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder und die ordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter bis zu 21 Jahren.
  2. Vor jeder Mitgliederversammlung, die im Anschluss an das Geschäftsjahr erfolgt, muss eine Jugendversammlung stattfinden. Sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung der Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.
  3. Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Der Jugendwart muss die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 erfüllen.
  4. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Im Übrigen regelt eine Jugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, die Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder.
§ 17 Kinder- und Jugendschutz
  1. Der TSC verpflichtet sich, Maßnahmen zum Kinderschutz und zur Prävention und Intervention bei sexueller Gewalt durchzu­führen.
  2. Der TSC verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig da­von, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 18 Verbindlichkeiten von Ordnungen des DTV und des TNW
  1. Für alle Mitglieder des Vereins gelten die
    a) Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbands e.V. (DTV)
    b) Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportbunds e.V.
    c) Satzungen und Ordnungen des Tanzsportverbands Nordrhein-Westfalen e.V. (TNW) in ihrer jeweils geltenden Fassung als verbindlich.
  2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 19 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 Absatz 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.